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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Erstelldatum28.08.2024

Weitere Infos im Artikel:

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Ausschreibung Programm 2025

Das Ministerium für Ländlicher Raum und Verbraucherschutz hat das Jahresprogramm 2025 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben.

Strukturförderung heißt Lebensqualität erhalten und verbessern
Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, die zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, die eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Beiträge zum Ressourcen- und Klimaschutz sind bei kommunalen Projekten Pflicht und führen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

  1. Förderschwerpunkte 2025:

Wohnraum und Ortskernentwicklung
Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Wohnraumpotentiale durch
- Umnutzung leerstehender Gebäude
- Aufstockung von Gebäuden
- umfassende Modernisierungen sowie
- innerörtliche Nachverdichtung
Dies schließt auch Siedlungsflächen aus den 60er- und 70er-Jahren ein, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind und einen entsprechenden Entwicklungsbedarf nachweisen.
Die maximalen Förderbeträge wurden erhöht, bei selbstgenutztem Wohnraum für
- Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen auf max. 55.000 Euro je Wohneinheit (bisher   
  25.000 Euro)
- Umnutzungen auf max. 65.000 Euro je Wohneinheit (bisher 55.000 Euro)

und für vermieteten Wohnraum auf 55.000 Euro (Modernisierung) bzw. 60.000 Euro (Umnutzung)

Baulückenschlüsse als Neubauten werden nur noch dann gefördert, wenn in der Tragwerkskonstruktion CO2-sparende Baustoffe (Holzkonstruktion) verwendet werden und eine hervorgehobene strukturelle Bedeutung nachgewiesen werden kann. Die Förderhöhe beträgt max. 30.000 Euro je Wohneinheit.

Schaffung innerörtlicher Entwicklungsperspektiven
Um eine innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung geschaffen werden. Das ELR unterstützt die Aktivierung innerörtlicher Flächen durch Förderung von Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung.

Grundversorgung
Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Einrichtungen der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte, Physiotherapeuten und Handwerksbetriebe zählen.
Insbesondere werden an Gebäuden, in denen Einrichtungen der Grundversorgung untergebracht sind, Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit gefördert werden.
Der Fördersatz wurde auf 30 %, max. 200.000 Euro erhöht.

Arbeiten
Schwerpunktmäßig sollen Vorhaben zur Entflechtung unverträglicher Gemengelagen gefördert werden. Hierzu zählt z.B. die Verlagerung eines Betriebs aus dem Ortskern ins Gewerbegebiet. Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind nur dann förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie Holz in der Tragkonstruktion errichtet werden. Der Fördersatz beträgt 15 %.

Förderzuschlag bei CO2-Speicherung
Mit dem ELR sollen zudem bioökonomiebasierte Bauweisen gefördert werden. Dazu zählt die Anwendung ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie Holz. Zukünftig erhalten alle ELR-Projekte, die überwiegend nachwachsende Rohstoffe als Baustoffe einsetzen – in der Regel dürfte das vor allem Holz sein – einen um 5 %-Punkte erhöhten Fördersatz.

2.        Benötigte Unterlagen für Antrag

  • Allgemeine Aussagen zum Gebäude (wie Alter, Lage, derzeitige Nutzung, derzeitiger baulicher Zustand, Gebäudetyp mit/ohne landwirtschaftlichen Teil), Eigentümer zum Zeitpunkt der Bewilligung. Baujahr des Gebäudes bis 60er Jahre im Ortskern liegend.
  • Bilder des Gebäudes (Außenansicht, Innenansicht), möglichst digital (jpg-Format)
    nach Bewilligung der Maßnahme muss der Zustand vorher/nachher dokumentiert werden.
  • Planunterlagen zum Gebäude als in Form von bauantragsreifen Unterlagen, aus denen die geplante Umbau-/ Modernisierungsmaßnahmen ersichtlich werden (Grundriss, Ansichten, Schnitt, jeweils mit farbigem Eintrag der Veränderungen); hilfreich ist dabei z.B. die geplanten Maßnahmen in einen Bestandsplan des Gebäudes einzutragen oder den Umbau-Plan durch einen Architekten oder Handwerker erstellen zu lassen.

Bei wohnraumschaffenden Maßnahmen auch Darstellung der neu hinzugewonnenen Wohnfläche durch Planeinschrieb in den entsprechenden Räumen sowie einer Wohn- und Nutzflächenberechnung.

  • Kostenschätzung zu den geplanten Maßnahmen nach DIN 276 durch Architekt oder Handwerker. Dabei ist die Mehrwertsteuer getrennt darzustellen (nur der Netto-Betrag ist förderfähig). Achtung: Nur dieser Betrag der Kostenschätzung ist Grundlage der Förderung. Eine nachträgliche Erhöhung ist nicht möglich.
  • Finanzierungsübersicht  Zusammenstellung der Eigenmittel, der unbaren Arbeitsleistungen, der beanspruchten Darlehen (keine Landesmittel !), Formblatt DIN276 beachten
 

Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm müssen bis zum 06. September 2024 bei der Gemeindeverwaltung Seitingen-Oberflacht gestellt werden. Auskünfte erteilt Bürgermeister Jürgen Buhl Tel. 07464/9868-12, Email: juergen.buhl@seitingen-oberflacht.de. Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sind unter der Internetadresse rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/ abzurufen.

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